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© Rickmers Reismühle GmbH, 2006
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Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB]
Informieren Sie sich über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rickmers Reismühle GmbH.

Stand: 28. April 2009

Allgemeine Verkaufsbedingungen

der RICKMERS REISMÜHLE GMBH

 § 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verkäufe der RICKMERS REISMÜHLE GMBH (im folgenden: RICKMERS). Sie gelten ausschließlich und sind wesentlicher Bestandteil der Vertragsangebote und Kaufverträge. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn, RICKMERS hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn RICKMERS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

2. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für den künftigen Geschäftsverkehr mit dem Käufer, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie verwiesen wird.

3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Angebote von RICKMERS unverbindlich. RICKMERS behält sich vor, Bestellungen abzulehnen. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn RICKMERS die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

 

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle von RICKMERS genannten Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro und - gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - „netto ab Werk“, das heißt insbesondere ohne Verpackung, Transportkosten, Umsatzsteuer und etwaige weitere Nebenkosten wie z.B. Zölle.

2. Wird für RICKMERS nach Abschluss des Vertrages erkennbar, daß der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet sein könnte, ist RICKMERS berechtigt, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät oder gegen vereinbarte Zahlungsbedingungen verstößt.

3. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Käufer gerät spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Ein früherer Verzugseintritt aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

4. Während des Verzugs ist die Forderung in Höhe des von den deutschen Banken durchschnittlich erhobenen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Mindestzinssatz während des Verzugs beträgt 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. RICKMERS ist berechtigt, im Verzugsfall etwaige Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen.

5. RICKMERS behält sich die Ablehnung von Schecks oder Wechseln ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

6. Vertreter sind nur dann zur Empfangnahme von Zahlungen ermächtigt, wenn sie über eine schriftliche Inkassovollmacht von RICKMERS verfügen.

7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320 BGB.

 

§ 3 Lieferung

1. Der Käufer hat die Ware, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, „ab Werk“ abzuholen.

2. RICKMERS ist um schnellstmögliche Leistung bemüht. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Leistungszeit beträgt bei der Klausel „sofort“ 3 Arbeitstage, bei der Klausel „prompt“ 2 Wochen. Maßgebend ist für die Berechnung dieser Frist der Tag des Vertragsabschlusses. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt der Bereitstellung „ab Werk“ maßgeblich bzw., wenn RICKMERS die Versendung übernommen hat, der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen. 

3. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie der glücklichen Ankunft der Ware. Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt o.ä. nach Vertragsschluß entstehenden, von RICKMERS nicht zu beeinflussenden Umständen, wie z.B. Naturereignisse, Verkehrsstörungen, Krieg, Terror, Arbeitskampf, behördliche Anordnungen, hat RICKMERS nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzügl. einer angemessenen Anlaufzeit. Entstehen durch die Verzögerung erhebliche Nachteile oder dauert die Verzögerung länger als zwei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. RICKMERS ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Verkauf auf Andienung oder Abruf können innerhalb der Andienungs- oder Abrufungsfrist auch Teilmengen in zumutbarem Umfang abgerufen oder angedient werden. Ruft der Käufer nicht innerhalb der Abrufungsfrist ab, ist RICKMERS berechtigt, die Ware ohne weitere Aufforderung entgeltlich einzulagern.

 

§ 4 Erfüllungsort, Gefahrübergang

1. Erfüllungsort ist der Sitz von RICKMERS in Bremen.

2. Die Ware reist auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an das den Versand ausführende Versandunternehmen übergeben wurde. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder RICKMERS andere Leistungen, z.B. Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Erfolgt die Versendung auf Veranlassung des Käufers oder aus einem sonstigen Grund, der in der Sphäre des Käufers liegt, zu einem späteren als dem erstmöglichen Liefertermin, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

§ 5 Qualität, Menge und Gewicht

1. Angaben über Eigenschaften der Kaufsache stellen grundsätzlich keine Garantie, sondern nur Produktbeschreibungen dar. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn sie von RICKMERS ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet wird.

2. Als Beschaffenheit der Kaufsache sind – vorbehaltlich anderer Vereinbarung – nur diejenigen Eigenschaften vereinbart, die in den Angeboten / Preislisten von RICKMERS bzw. der Bestellung des Käufers genannt sind. Produktmuster, die wir dem Käufer zur Verfügung stellen, sind unverbindliche Produktbeispiele, die diese Beschaffenheitsmerkmale aufweisen. Die gelieferte Ware kann – innerhalb der vereinbarten Beschaffenheit – von den Eigenschaften des Produktbeispiels abweichen.

3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Durchschnittsqualität in handelsüblicher Beschaffenheit des Ursprungslandes zu liefern. Bei Naturprodukten übliche Beschaffenheitsschwankungen stellen keinen Mangel dar. Handelsübliche Abweichungen in Farbe und Mahlung sind zulässig. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten, vorausgesetzten oder gewöhnlichen Beschaffenheit bleiben außer Betracht. Ein unerheblicher Mangel liegt vor, wenn die Wertminderung weniger als 5% beträgt. Weisen vorangegangene Lieferungen eine bessere als durchschnittliche Qualität auf, erhöht dies nicht die Qualitätsanforderungen für Folgelieferungen. und stellen keinen Mangel dar.

4. Gelbkorn gilt nicht als ungesund und stellt keinen Mangel dar.

5. Bei einer „ca.“ oder „circa“ zu liefernden Vertragsmenge oder Gewicht kann bis zu 5% mehr oder weniger geliefert werden, ohne dass dies einen Mangel darstellt. Der Kaufpreis ist entsprechend dem tatsächlich gelieferten Gewicht anzupassen. Als geliefertes Gewicht gilt das Gewicht, das dem Käufer am Verladeplatz oder im Falle der Versendung der Ware dem Versandunternehmen übergeben wird.

 

§ 6 Mängelrechte, Rügepflicht

1. Bei Mängeln ist RICKMERS nach eigener Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ist die gewählte Form der Nacherfüllung mit erheblichen Nachteilen für den Käufer verbunden, ist der Käufer berechtigt, die andere Art der Nacherfüllung zu verlangen.

2. Wird die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von dem Käufer schriftlich gesetzten angemessenen Frist vorgenommen oder ist eine Fristsetzung nach dem Gesetz entbehrlich, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Hat die Nacherfüllung von RICKMERS nicht zur Mangelfreiheit der Kaufsache geführt, stehen diese Rechte dem Käufer erst zu, wenn er RICKMERS zuvor erfolglos mindestens eine weitere angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt hat, es sei denn, dem Käufer ist eine weitere Nacherfüllung nicht zumutbar. Bei Teilleistung kann der Käufer vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat und die Pflichtverletzung erheblich ist. Schadenersatzansprüche bestehen nur unter den in § 7 genannten Voraussetzungen.

3. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware nicht ordnungsgemäß gelagert, behandelt und/oder verarbeitet wurde, es sei denn, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

4. Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Käufer einen Mangel der Ware, der bei gehöriger Untersuchung der Ware erkennbar ist, nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Empfang der Ware und vor Weiterverarbeitung schriftlich rügt. Versteckte Mängel, die bei einer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind RICKMERS innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Der Käufer trägt die Beweislast für die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

5. Beanstandungen der Ware heben die Annahme und Zahlungspflicht des Käufers nicht auf, es sei denn, die Beanstandung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung.

 

§ 7 Rücktritt und Schadenersatzhaftung

1. Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, daß ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn RICKMERS die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

2. Eine Schadensersatzhaftung von RICKMERS - gleich aus welchem Rechtsgrund - besteht nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurück zu führen ist. Sofern RICKMERS für einfache Fahrlässigkeit oder für grobe Fahrlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen haftet, der nicht zu den Organen oder leitenden Mitarbeitern von RICKMERS gehört, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.

3. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn besteht in diesem Fall nicht

4. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn RICKMERS eine Garantie übernommen hat, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. RICKMERS behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RICKMERS berechtigt, die Kaufsache ohne Nachfristsetzung vom Käufer herauszuverlangen oder ggfs. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch RICKMERS liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, RICKMERS hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Käufer hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. RICKMERS ist berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware nach Androhung zu verwerten. Der Verwertungserlös abzügl. angemessener Verwertungskosten wird auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs mit anderer Ware zu vermischen, zu verbinden oder sie zu verarbeiten und ohne oder nach Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung sowie Forderungsabtretung sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RICKMERS zulässig.

4. Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgen für RICKMERS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für RICKMERS. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Ware, die im Eigentum Dritter steht, so erwirbt RICKMERS Miteigentum an den daraus entstandenen Erzeugnissen, und zwar im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungswert, einschl. MwSt) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Vorsorglich wird vereinbart, dass der Käufer schon jetzt seine etwaigen Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand bzw. an den neuen Sachen an RICKMERS überträgt und für RICKMERS verwahrt. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer nicht im Eigentum von RICKMERS stehenden Hauptsache, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer das Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf RICKMERS überträgt. Der Käufer verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für RICKMERS.

5. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten zur Sicherung der Ansprüche an RICKMERS ab. Steht die Ware im Miteigentum von RICKMERS , beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Betrag, der für den von RICKMERS gelieferten Teil der Ware berechnet wurde. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen und RICKMERS alle erforderlichen Informationen zu erteilen.

6. Der Käufer ist verpflichtet, die in (Mit-) Eigentum von RICKMERS stehenden Waren auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, gegen Feuer und Diebstahlsgefahr zu versichern und auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

7. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer unverzüglich nach Bekanntwerden RICKMERS mitzuteilen und alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu geben. Der Käufer haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung der Drittwiderspruchsklage angefallen sind, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand auch für Verfahren im Wechsel- und Scheckprozeß ist für beide Teile Bremen. Für gegen RICKMERS gerichtete Klagen ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. RICKMERS behält sich das Recht vor, den Käufer statt dessen auch an dessen Hauptsitz oder am Sitz derjenigen Zweigniederlassung zu verklagen, mit der das fragliche Geschäft getätigt wurde.

3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der gewollten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

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